Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Miete des Hauses „Maar1 am Goldberg

 

Ergänzend zu dem, was wir mit Ihnen, unseren Gästen, ausdrücklich schriftlich vereinbaren, gilt für den Mietvertrag das Folgende als Vertragsinhalt:

A) Unser „Gäste-Informationsblatt“

Check-in/Check-out
Am Anreisetag steht Ihnen das Haus ab 17:00 Uhr zur Verfügung. Am Tag der Abreise bitten wir Sie das Haus bis spätestens 10:00 Uhr zu verlassen.

Schlüssel
Sie erhalten zwei Schlüssel für die vordere und hintere Eingangstüre sowie zwei Schlüssel für den Schuh- und Outdoorequpiment-Raum neben der hinteren Eingangstür.

Müll
Wir sind zur Mülltrennung verpflichtet und auch persönlich daran interessiert. Bitte unterstützen Sie uns dabei.

Die Mülltonnen für Plastik, Papier und Restmüll finden Sie vor der Holzhütte. Dort befindet sich auch je eine Kiste für Glas sowie Dosen. Den Biomüll werfen Sie bitte in den Schubkarren. Er wird nach Ihrem Aufenthalt entleert.

Parkmöglichkeiten
Das Auto stellen Sie oberhalb der Holzhütte ab. Insbesondere zum Be- und Entladen können Sie natürlich vor das Haus fahren.

Ofen-Anheizen
Beim Beheizen des Holzherdes in der Küche ist zu beachten, dass das Holz nicht über das Gitter herausragt – zu nah zum Glas, damit dieses nicht zu stark erhitzt wird. Außerdem sollte das Holz nur bis zur Höhe der Schamottziegel gestapelt werden.

Das Beheizen des Kachelofens sowie das Verwenden der Abbrennautomatik entnehmen Sie bitte der im Haus aufliegenden Heizanleitung des Herstellers.

Kläranlage
Das Haus verfügt über eine biologische Kläranlage, bitte keine Abfälle sowie Speisereste über das WC entsorgen.

Heizung
Die Heizung funktioniert mit Flüssiggas. Der Erdtank befindet sich nordöstlich der Terrasse; im Umkreis von 3 Metern (rote Stempel) zum Deckel ist offenes Feuer verboten.

Hunde
Hunde dürfen sich nur im Erdgeschoß aufhalten. Wir bitten Sie, entsprechendes Equipment (Matte, Körbchen, Ferssnapf…) mitzubringen.

Im Winter besteht die Gefahr von Dachlawinen mit Ausnahme der Eingangsbereiche. Bitte seien Sie vorsichtig.

 

B) Unsere „Allgemeinen Vertragsbedingungen“:

Wir unterscheiden eine Reservierung vom Zustandekommen eines verpflichtenden Mietvertrages. Der verpflichtende Mietvertrag kommt mit Gutschrift der Anzahlung auf unserem Bankkonto zustande. Eine Reservierung ohne Leistung der Anzahlung entfaltet keine verbindliche Wirkung.

Zustandekommen des Mietvertrages

Der Mietvertrag über das Haus Maar 1 am Goldberg kommt zustande durch schriftliche Erklärungen und Gutschrift der Anzahlung auf unserem Bankkonto; klargestellt wird, dass eine per E-Mail übermittelte Erklärung die Voraussetzungen für die Schriftform erfüllt.

Rücktritt vom Mietvertrag durch den Gast

Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Mietvertrag vom Gast ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Zu einem späteren Zeitpunkt ist der Rücktritt durch einseitige Erklärung des Gastes nur unter Entrichtung einer Stornogebühr möglich:
a) bis ein Monat vor dem Ankunftstag: 40 % vom vereinbarten Entgelt
b) bis einen Woche vor dem Ankunftstag: 70 % vom vereinbarten Entgelt
c) in der letzten Woche vor dem Ankunftstag: 90 % vom vereinbarten Entgelt

Rücktritt vom Mietvertrag unsererseits

Solange der Gast keine Anzahlung geleistet hat (Reservierungsphase), können wir ohne Nachfrist jederzeit erklären, dass wird keinen Mietvertrag abschließen wollen.

Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag können wir den Mietvertrag aus sachlich gerechtfertigten Gründen einseitig auflösen. Nach diesem Zeitpunkt ist unsererseits eine Auflösung aus wichtigem Grund möglich, der die Zurverfügungstellung des Hauses verhindert, es sei denn, unsererseits wäre grobe Fahrlässigkeit zu verantworten.

Bezahlung des Mietentgeltes

Die Differenz von der Anzahlung auf den vollen Mietpreis ist spätestens zehn Tage vor dem Anreisetag im Wege unseres Bankkontos zu bezahlen.

Behinderung der Anreise

Kann der Gast am Tag der vereinbarten Anreise Maar 1 am Goldberg nicht erreichen, weil unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände die Anreise unmöglich machen (Beispiel: extremer Schneefall, Hochwasser etc.), wird dem Gast das anteilige Entgelt für jene Tage erstattet, für welche die Anreise unmöglich war. Ab dem Tag, ab welchem die Anreise wieder möglich ist, besteht auch ein Entgeltanspruch unsererseits.

Beistellung einer Ersatzunterkunft

Wir sind berechtigt, unseren Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen, wenn dies unserem Gast zumutbar ist und eine sachliche Rechtfertigung vorliegt.

Sachlich gerechtfertigt ist die Unterbringung in einer Ersatzunterkunft unter anderem, wenn das Haus Maar 1 am Goldberg vorübergehend unbenutzbar sein sollte, sonstige wichtige betriebsbedingte Maßnahmen einen solchen Schritt erforderlich machen oder eine Doppelbuchung vorliegt, ohne dass uns ein grobes Verschulden vorgeworfen werden könnte.

Allfällige Mehraufwendungen für ein solches Ersatzquartier gehen auf unsere Kosten.

Rechte unserer Gäste

Durch den Abschluss eines Mietvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch des Hauses Maar 1 am Goldberg samt allen Einrichtungen des Hauses und der Liegenschaft, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind; dies nach Maßgabe unserer Hausordnung gemäß „Gäste-Informations-Blatt“.

Pflichten unserer Gäste

Unsere Gäste sind verpflichtet, die vereinbarte Anzahlung zu leisten; die Differenz auf das vereinbarte Entgelt spätestens zehn Tage vor der Anreise zu leisten.

Derjenige Gast, mit dem wir den Mietvertrag abschließen, haftet uns gegenüber für Schäden aus unsachgemäßer Nutzung oder Behandlung des Hauses und seiner Einrichtungen, es sei denn, der Schaden ist durch üblichen Gebrauch aufgetreten.

Unsere Gäste sind verpflichtet, Kostbarkeiten oder größere Geldsummen, die sie mit in den Urlaub bringen, im Safe einer der lokalen Bankinstitute im Tal (zB in Kötschach: Raiffeisenbank Kötschach-Mauthen oder Dolomitenbank) zu deponieren.

Unsere Gäste verpflichten sich zu einem vorausschauenden und sorgsamen Umgang mit den Weidetieren auf den hauseigenen Feldern genauso wie auf denjenigen unserer Nachbarn.

Unsere Gäste wissen, dass auch Kühe, wie diese in der Umgebung von Maar1 am Goldberg und sonst überall in Kärnten im Freien geweidet werden, unvermutet angreifen können.

Unsere Gäste verpflichten sich bei einem voraussehbaren Kontakt mit Weidevieh einen Wanderstock mit sich zu führen, um allfällige Kuhangriffe abzuwehren. Wanderstöcke stehen im Haus in ausreichender Anzahl zur Verfügung.

Unsere Rechte als Hauseigentümer

Auf das gesetzliche Pfandrecht auf Zurückbehaltung von eingebrachten Sachen auf den Fall, dass das vereinbarte Entgelt nicht bezahlt wurde, wird hingewiesen (§§ 970c und 1101 ABGB).

Für den Fall, dass das gesamte vereinbarte Entgelt nicht spätestens am Anreisetag bezahlt ist, sind wir berechtigt, die Übergabe des Hauses zu verweigern.

Unsere Haftung für eingebrachte Sachen

Für die von unseren Gästen ins Haus Maar 1 am Goldberg eingebrachten Sachen übernehmen wir keine Haftung. Insoweit dieser Haftungsausschluss unwirksam sein sollte, haften wir gem. § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 2012 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Betrag.

In jedem Fall ist die Höhe einer allfälligen Haftung unsererseits für eingebrachte Sachen unserer Gäste maximal begrenzt mit der Haftpflichtversicherungs-summe für unser Haus Maar 1 am Goldberg.

Unsere Haftung ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

Für Kostbarkeiten, Geld- und Wertpapiere gelten eigene gesetzliche Haftungsobergrenzen (aktuell EUR 550,00 je Schadenfall). Der Ersatzanspruch des Gastes erlischt, wenn der Gast nach erlangter Kenntnis vom Schaden nicht ohne Verzug uns Mitteilung macht.

Haftungsbeschränkungen

Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn unsere Gäste ohne unser Verschulden Schaden erleiden oder wenn uns und unseren Leuten nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann; für Personenschäden wird jedoch auch dann gehaftet, wenn leichte Fahrlässigkeit im Spiel war.

Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

Tierhaltung auf Maar1 am Goldberg

Tiere sind im Haus Maar1 am Goldberg erlaubt; es gilt eine gesonderte Vergütungsverpflichtung.

Der Gast, der ein Tier mitbringt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen.

Der Gast, der ein Tier mitbringt, hat über eine entsprechende Tierhalterversicherung bzw. eine entsprechende Privathaftpflichtversicherung zu verfügen, welche auch Schäden deckt, die durch das Tier verursacht werden. Wir sind berechtigt, entsprechende Nachweise zu fordern.

Der Gast, der das Tier mitbringt, haftet uns gegenüber für allfällige Schäden, die ein mitgebrachtes Tier anrichtet. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen, die wir gegenüber Dritten aufgrund gesetzlicher bzw. vertraglicher Haftpflichtbestimmungen zu erbringen hätten, weil das Tier einen Schaden anrichtet.

Die den mitgebrachten Tieren offenstehenden Räume sind im Gäste-Informations-Blatt näher beschrieben.

Unsere Gäste wissen, dass Weidevieh, insbesondere Kühe, auf Hunde, die Wanderer mit sich führen, möglicher Weise mit einem Angriff reagieren, weil sie im Hund den „Feind Wolf erkennen“. Sollte es zu einer solchen Situation kommen, wissen unsere Gäste, dass sie den Hund ableinen und versprengen und ihrerseits die Kuh mit dem Wanderstock bändigen.

Verlängerung des Aufenthalts

Der Gast hat keinen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthalts über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus. Einvernehmlich sind Verlängerungen möglich.

Kann der Gast am Tag der vereinbarten Abreise Maar1 am Goldberg nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände die Abreisemöglichkeit versperrt oder nicht benutzbar ist (Beispiel: extremer Schneefall, Hochwasser, Verlegung der Straße etc.), so wird der Mietvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert.

Für eine solche Verlängerungszeit besteht Entgeltzahlungsverpflichtung des Gastes. Wir sind berechtigt, jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

(Vorzeitige) Beendigung des Mietvertrages

Üblicherweise endet der Mietvertrag durch Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so schmälert sich dadurch unser Entgeltanspruch nicht; dies gilt auch im Fall von Krankheit oder Unfall, es sei denn, im Einzelfall wird anderes vereinbart.

Wir sind berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, wenn der Gast vom Hause oder den Räumlichkeiten oder der Einrichtung einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht.

Wir sind berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, wenn der Gast oder seine Leute durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten dem Eigentümer, dessen Leuten einschließlich des Bewirtschafters der zu Maar1 am Goldberg gehörenden Felder verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum oder die körperliche Sicherheit schuldig macht.

Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, können wir den Mietvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen. (Beispiel: Elementarereignisse, behördliche Verfügungen usw.). Die Anzahlung auf den Entgeltanspruch ist diesfalls anteilig zu erstatten; Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche des Gastes sind unter diesen Umständen ausgeschlossen.

Allgemeines

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht.

Zuständiges Gericht ist das Bezirksgericht Hermagor. Insoweit unser Gast Konsument ist, gilt als zuständiges Gericht dasjenige seines Heimatortes.

 

Ihre Familie Oberhofer